
Seit einigen Jahren gibt es die gesetzliche Bestimmung, daß Mieter Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen nicht mehr zahlen müssen, wenn der Vermieter die Abrechnung mehr als 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum vorlegt. Also wenn beispielsweise die Abrechnung der Heizungs- und Nebenkosten für 2011 erst nach dem 31.12.2012 vorgelegt wird.
Bei Eigentumswohnanlagen dient in aller Regel die Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Grundlage für die Abrechnungen an die Mieter der Wohnungseigentümer, welche nicht selbst im Haus wohnen.
Was passiert nun, wenn der WEG-Verwalter seinerseits die Hausgeldabrechnung so spät erstellt bzw. vorlegt, dass die einzelnen Wohnungseigentümer ihren Mietern die Nebenkostenabrechnung nicht mehr rechtzeitig zustellen können und dadurch finanzielle Nachteile erleiden ?
Mit dieser Thematik hat sich das LG Frankfurt in der Berufungsinstanz beschäftigt. Interessanterweise wies das Landgericht wie auch in der Vorinstanz die Schadenersatzklage einzelner Wohnungseigentümer gegen den Hausverwalter ab mit folgender Begründung:
Der WEG-Verwalter nimmt seine Aufgaben für die gesamte Gemeinschaft wahr, er ist nicht Erfüllungsgehilfe einzelner Wohnungseigentümer. Die Verpflichtung eines Vermieters zur rechtzeitigen Vorlage einer Abrechnung sei etwas anderes als die Verpflichtung des WEG-Verwalters zur Erstellung der Hausgeldabrechnung für die ganze Gemeinschaft.
Diese Urteil bestätigt ´mal wieder aufs Neue, daß Mietrecht und WEG-Recht nicht synchron laufen. Für Vermieter von Eigentumswohnungen ist also Vorsicht geboten. Erstellen Sie ggfs. für Ihre Mieter eine Zwischenabrechnung.
Wie das geht, kann Ihnen unsere Hausverwaltungsabteilung gerne erklären. Die Firma Paul Rating in Velbert verwaltet Eigentumswohnanlagen seit Jahrzehnten und erstellt Abrechnungen pünktlich und rechtzeitig.
Sprechen Sie mit Herrn Wagner 0172 - 216 73 65.